Die Kündigungsfrist bei Fahrzeugversicherungen muss z. B. in keinster Weise eingehalten werden, wenn der Versicherer die Versicherungsgebühren anhebt.
Hat man als Versicherter kein Kündigungsrecht, so kann man die KFZ Versicherung prinzipiell immer zum 31.12. kündigen. Die Vertragsauflösung muss hierbei nichtsdestotrotz spätestens am 30. November eingereicht werden.
Abgesehen von der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Frist zur Kündigung, haben Sie als Verbraucher dagegen unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sonderkündigungsrecht. So kann man seinen Versicherungsvertrag beispielsweise vorzeitig kündigen, wenn die Versicherungsgesellschaft die Versicherungsprämien erhöht. Ab der Veröffentlichung der Prämienerhöhung hat man einen Monat lang die Gelegenheit, seinen Vertrag zu kündigen. Dabei ist man an keinerlei ordentliche Fristen, wie etwa die einmonatige Kündigungsfrist, gebunden.
Ein Sonderkündigungsrecht kann auch dann entstehen, sobald die Einstufung in der Regionalklasse erhöht wird. In diesem Zusammenhang kommt es bekanntlich darauf an, wer für die Änderung der Einstufung verantwortlich. Wenn Sie z. B. umziehen, ändert sich die Regionalklasse automatisch – in diesem Falle haben Sie jedoch kein Recht zur Sonderkündigung. Wenn der Versicherer Ihr Fahrgerät jedoch aufgrund der Tatsache von vermehrten Schadensmeldungen in eine andere Regionalklasse einstuft, können Sie Ihr Recht zur Sonderkündigung antreten und den Versicherungsvertrag der Kfz-Versicherungen vorzeitig kündigen.
Weitere Anlässe für ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Kraftfahrzeugversicherungen
Abgesehen von der außerordentlichen Kündigung im Falle einer Gebührenerhöhung und im Falle einer Einstufung in eine andere Regionalklasse, gibt es auch noch unterschiedliche weitere Gründe für die Entstehung eines Sonderkündigungsrechts.
So kann man als Verbraucher bspw. nach der Abwicklung eines Schadensfalls seinen Vertrag vorzeitig kündigen. Hierbei gilt eine Zeitabschnitt von einem Monat, ab der abgeschlossenen Schadensregulierung. Für die Verwendung des Sonderkündigungsrechts müssen nicht einmal Gründe vorliegen, denn auch wenn alles zu Ihrer Zufriedenheit abgewickelt wurde, können Sie Ihren Vertrag ohne Angabe von Gründen vorzeitig stornieren. Der Hauptgrund für eine Kündigung ist in diesem Umstand daher nicht Unzufriedenheit, sondern die in der Regel schlechtere Einstufung in der SF-Klasse.
Auch im Falle eines Fahrzeugwechsels entsteht für Sie als Policen Inhaber ein Sonderkündigungsrecht. Hierbei gibt es in der Regel kaum Probleme, weil man mit einem neuen Fahrzeug nicht an den bisherigen Versicherer gebunden ist.
Auch wenn Sie Ihr Vehikel stilllegen und damit nicht mehr nutzen, können Sie Ihren Vertrag für die Kfz-Versicherung vorzeitig und ohne Befolgung einer Frist kündigen.
Wenn Ihr Beitrag aufgrund der neuen Einstufung in die Typ- oder Regionalklasse erhöht wurde (verdeckte Beitragserhöhung) besteht für Sie ebenso ein Sonderkündigungsrecht.
Achten Sie trotzdem darauf, dass Sie Ihre Kündigung auch oder gerade bei einem Sonderkündigungsrecht schriftlich und per Einschreiben einreichen.